Beamtenrecht

Das Beamtenrecht regelt die besonderen Dienst- und Treuepflichten der Beamten, aber auch die Bestimmungen zum Urlaubs- und Reisekostenrecht sowie zum Beihilfenrecht. 

Grundlage hierfür bildet das Grundgesetz, genauer Art. 33 Abs.5 GG. Demnach haben die Beamten eine Pflicht zur Verfassungstreue und Neutralität, es besteht ein Leistungsgrundsatz und das Verbot zum Streiken. 

Dabei dürfen die beamtenrechtlichen Regelungen nicht gegen diese zentralen Grundsätze verstoßen. Die Regelungen zum Beamtenrecht finden sich in allgemeinen Beamtengesetzen, in der Laufbahnverordnung und in dem Besoldungs- und Versorgungsgesetz. 

Hinzu kommt das Beamtenstatusgesetz für die Statusfragen für Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts. 

Die Gesetzgebungskompetenz liegt im allgemeinen bei dem Bund nach Art.74 Abs.1 Nr.27 GG, jedoch sind für die Laufbahnen, Besoldung und Versorgung die Länder zuständig. 

Für ein Beamtenverhältnis bedarf es eines Formalaktes der Ernennung, welcher durch eine Ernennungsurkunde schriftlich festgehalten wird. Ein solches Verhältnis ist nur zulässig, sofern es sich um die Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben handelt. 

Man kann Beamte nach unterschiedlichen Kategorien unterscheiden. Zum einen nach der Zeit der Arbeitsdauer oder nach dem Grad der Laufbahn. So gibt es nach der ersten Variante den Beamten 

  • auf Widerruf, 
  • auf Probe, 
  • auf Zeit, 
  • auf Lebenszeit und 
  • als Ehrenbeamten. 

Regelfall stellt jedoch der Beamte auf Lebenszeit dar. 

Beim Grad der Laufbahn erfolgt folgende Hierarchie: 

  • Beamter des einfachen Dienstes,
  • Beamter des mittleren Dienstes,
  • Beamter des gehobenen Dienstes und
  • Beamter des höheren Dienstes.

Diese Seite soll Ihnen die Grundzüge des Beamtenrechts näher bringen und dabei zeigen welche Grundsätze einzuhalten sind und inwiefern sie sich zu einem normalen Arbeitsverhältnis unterscheiden.