Rechtliche Stellung des Beamten

Die rechtliche Stellung des Beamtenverhältnisses ist in dem 6. Abschnitt des Beamtenstatusgesetzes (§§ 33-53) und des Bundesbeamtengesetzes (§§ 60-86) in vergleichbarer Weise geregelt.

Beamten und Beamtinnen sind Arbeiter und Arbeiterinnen des Staates. Sie dienen dem ganzen Volk und müssen weder zur Regierung- noch Oppositionsparteien politische Verbindungen haben. Sie müssen nur an Recht und Gesetze gebunden sein, damit die neutrale und unparteiische Staatsverwaltung erhalten bleibt. Sie sind zur Vereidigung verpflichtet. Ihr Diensteid lautet: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. („so wahr mir Gott helfe“ optional). In dem Eid sind die Tatsachen und Werte, die sie während ihrer Tätigkeit berücksichtigen und schützen müssen, klar und deutlich formuliert.

Ihr Handeln ist das staatliche Handeln und sie tragen dabei die volle, persönliche Verantwortung über die Rechtmäßigkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Handlungen. Demnach dürfen sie beim Handeln sowohl innerhalb als auch außerhalb ihres Dienstes die dafür erforderliche Sorgfalt nie außer Acht lassen. 

Für die Beamtinnen und Beamten besteht die Pflicht, die Weisungen ihrer Dienstherren zu folgen, wenn keine besondere gesetzliche Regelungen, die dagegen sprechen, gibt. Damit soll das staatliche Handeln für gleiche Fälle eindeutig erscheinen. Sie müssen ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anweisungen oder Anordnungen ihres Dienstherrn im Dienst diesem sofort ankündigen. Wenn der Zweifel immer noch besteht, aber der Dienstherr seine Anordnungen nicht ändert, haben die Beamtinnen und Beamtin die Pflicht, sich an die nächsthöhere Dienstvorgesetzte zu wenden. Sie sind von den Diensthandlungen befreit, die sich gegen sie selbst oder gegen einer der Familienangehörigen richten.

Außerdem haben sie Verschwiegenheitspflichten für die Angelegenheiten, die ihr durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies ist nicht der Fall, wenn die Mitteilungen im Dienstverkehr geboten sind, die Tatsachen keine Geheimhaltung benötigen oder die Mitteilung der Angelegenheiten gegenüber der zuständigen obersten Behörde oder einer Strafverfolgungsbehörde wegen eines begründeten Verdachtes einer Korruptionsstraftat geboten sind. Sie tragen, abgesehen von der Verschwiegenheitspflicht, immer noch Verantwortung für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, indem sie zur Anzeige der geplanten Straftaten, wovon sie Kenntnis genommen haben, verpflichtet sind.

Sie brauchen die Aussagegenehmigung ihres Dienstvorgesetzten, um vor Gericht oder außergerichtlich über die dienstlichen Angelegenheiten zu sprechen. Die Genehmigung, als Zeuge oder Zeugin auszusprechen, darf nur verweigert werden, wenn die Aussagen „dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten“ oder erhebliche Erschwerungen bei der Erledigung von öffentlichen Aufgaben verursachen können.

Weiterhin ist die Annahme der Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder anderen in Bezug auf ihr Amt verboten. Die Beamtinnen und Beamten sind zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ihre Pflichten verletzen und dadurch Schaden verursacht haben.

Sie haben das Recht auf Nebentätigkeiten, wenn sie die vorher anzeigen. Das Recht auf Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten unterliegt der Bedingung einer Erlaubnis des Dienstherrn, solange  die Gefahr beinhaltet, ihren Dienst negativ zu beeinflussen.

Sie sind berechtigt Beihilfen in Form von Geld in den Fällen von Krankheit, Pflege und Geburt zu haben. Diese Berechtigungen sind im § 80 BBG ausführlich mit Einzelheiten geregelt.

Der Dienstherr hat gegenüber seinen Untergeordneten die Pflicht, für das Wohl von ihr und ihren Familien zu sorgen. Die Fürsorgepflicht entsteht aus dem Dienst- und Treueverhältnis zwischen den Beamtinnen/Beamten und dem Dienstherrn.