Die Ernennung ist ein einseitiger staatlicher Hoheitsakt, indem ein Beamtenverhältnis durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde begründet wird. Das Beamtenverhältnis ist in § 4 BBG in folgender Art definiert: In einem Beamtenverhältnis stehen die Beamtinnen und Beamten zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Obwohl der Akt der Ernennung an sich einseitig ist, ist die Zustimmung des zu Ernennenden notwendig, damit der Verwaltungsakt wirksam wird.
Ein normaler Dienst- oder Arbeitsvertrag kommt wegen der Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses nicht Betracht, da es ein besonderes Treueverhältnis zwischen dem zu Ernennenden und dem Staat darstellt.
Die rechtlichen Grundlagen der Ernennung befinden sich in § 8 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) und § 10 BBG (Bundesbeamtengesetz). Danach sind die Fälle, in denen die Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses und die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder anderer Amtsbezeichnung vorliegt, ernennungsbedürftig.
Als staatlicher Hoheitsakt ist die Ernennung formpflichtig. Sie wird mit der Verschaffung des Besitzes an der Ernennungsurkunde an den zu Ernennenden wirksam. Eine Ernennung auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit ist unwirksam. Die Ernennungsurkunde muss die gesetzlich bestimmten Angaben beinhalten. Gemäß § 8 Abs. 2 BeamtStG bzw. § 10 Abs. 2 BBG muss die Urkunde für die Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ und Information über die Art des Beamtenverhältnisses (z. B. auf Probe oder auf Lebenszeit) beinhalten. Wenn durch die Urkunde ein Amt verliehen wird, muss die Amtsbezeichnung in der Urkunde stehen.
Die Nichtigkeit der Ernennung kommt gemäß § 13 Abs. 1 BBG in Betracht, wenn die Formvorschriften des § 10 Abs. 2 BBG nicht eingehalten werden oder die Ernennung von einer unzuständigen Behörde erklärt worden ist. Außerdem liegt die Nichtigkeit vor, wenn die zu ernennende Person nicht fähig war, ein öffentliches Amt wahrzunehmen.
Die Ernennung wird nach § 14 Abs. 1 BBG zurückgenommen, wenn der Grund ihrer Herbeiführung auf Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung beruht oder wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die zu ernennende Person wegen einer Straftat verurteilt worden ist und dadurch für den öffentlichen Dienst nicht geeignet erscheint.