Eintritt in de Ruhestand

Der Ruhestand lässt sich in zwei Abschnitte teilen, nämlich der dauernde Ruhestand und der einstweilige Ruhestand.

Der dauernde Ruhestand kann kraft Gesetzes, auf Antrag oder durch einen Verwaltungsakt eintreten. Auf Antrag erfolgt der Eintritt in den Ruhestand, wenn der Beamte oder die Beamtin auf Lebenszeit das 62. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs.2 des Sozialgesetzbuches ist. Die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit werden auf ihren Antrag nach der Vollendung ihres 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt.

§ 44 BBG spricht von der Dienstunfähigkeit der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit. Dienstunfähigkeit einer Person liegt vor, wenn die Person wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Eine dienstunfähige Beamtin/ein dienstunfähiger Beamte ist gemäß § 44 BBG in den Ruhestand zu versetzen. Die Person, die eine anderweitige Nutzung in dem öffentlichen Dienst haben kann, wird nicht in den Ruhestand versetzt. Die Absätze 2 bis 5 der gleichen Norm regeln die Fälle der anderweitigen Nutzung der Person. Wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit besteht, dann muss die Person sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und auch beobachten lassen, falls die Beobachtung amtsärztlich für nötig gehalten wird.

Falls die Dienstunfähigkeit der Person ohne weiteres (begrenzte Dienstfähigkeit oder andere Voraussetzungen in §§ 44 ff. BBG) durch ärztliches Gutachten festgestellt ist, teilt der oder die Dienstvorgesetzte die Entscheidung und ihre Begründung über die Versetzung der Beamtin/des Beamten in den Ruhestand der Beamtin/dem Beamten mit. Damit wird das Beamtenverhältnis durch einen Verwaltungsakt beendet und die Person in den Ruhestand versetzt. Die Betroffenen können fristgerecht Einwendungen an der zuständigen Behörde erheben. 

Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt gesetzlich durch die Erreichung der Altersgrenze. Die Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand beträgt 67 Jahre. Es können besondere Altersgrenzen im Gesetz vorhanden sein, die für bestimmte Dienste geregelt sind. Als Beispiel kommen die Feuer- und Bundeswehrdienste in Betracht. § 51 Abs. 3 BBG sagt, dass die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand für die genannten Dienste 62 Jahre ist. Die Beamtinnen und Beamten dieser Dienste werden am Ende des Monats, in dem sie ihr 62 Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand versetzt. § 51 BBG beinhaltet detaillierte Tabellen für spezifische Situation bezüglich der Altersgrenzen.

Nach der Föderalismusreform hat der Bund keine Vorgaben für eine einheitliche Regelaltersgrenze für die Länder angekündigt. Die Altersgrenzen können innerhalb der einzelnen Bundesländer unterschiedliche Zahlen aufweisen. 

Der einstweilige Ruhestand ist auch wie der dauernde Ruhestand ein endgültiges Ruhestandsverhältnis, soweit nichts anderes durch Gesetz bestimmt ist. Der einstweilige Ruhestand kann durch den Bundespräsidenten jederzeit für die politische Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit erklärt werden. Die davon betroffenen Beamtinnen und Beamten sind im § 54 BBG genannt (z. B. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder des Bundespolizeipräsidiums).