Beendigung des Beamtenverhältnisses

Die Beendigung eines Beamtenverhältnisses kann in vier Arten erfolgen. Gemäß § 30 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 21 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) endet das Beamtenverhältnis durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§§ 31–43 BBG vergleichbar §§ 22-23 BeamtStG), Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder durch den Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand.

Entlassung

Die Entlassung einer Beamtin/eines Beamten aus ihrem/seinem Amt findet auf Verlangen, kraft Gesetzes oder durch einen Verwaltungsakt statt.

Für die Entlassung kraft Gesetzes sind §§ 31-43 BBG bzw. § 22 BeamtStG einschlägig. Nach § 31 BBG endet das Beamtenverhältnis, wenn die Person, die in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG genannten Voraussetzungen (Deutsch im Sinne des Grundgesetzes, Staatsbürger eines anderen EU oder EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaates, mit dem Deutschland oder die EU ein Abkommen für die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen gemacht hat) nicht mehr erfüllt und keine Ausnahmen für das Weiterbestehen des Beamtenverhältnisses nachträglich zugelassen werden oder sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten. Die Beamten und Beamtinnen werden auch kraft Gesetzes entlassen, wenn sie die Probezeit einer neuen Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen/Beamten ernannt sind.

Eine Entlassung aus zwingenden Gründen im Sinne von § 32 BBG findet statt, wenn die Beamtin/der Beamte den Diensteid oder ein an seiner Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigert oder wenn sie/er nicht in den Ruhestand versetzt werden kann, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist. Ferner könnte eine Beamtin/ein Beamte aus zwingenden Gründen entlassen werden, wenn sie/er zur Zeit der Ernennung Inhaberin/Inhaber eines Amtes ist, das gesetzlich mit dem Mandat unvereinbar ist. Beispielsweise ist ein Abgeordneter des Bundestages oder ein Mitglied des Europäischen Parlaments nicht berechtigt, ein öffentliches Amt innezuhaben. Er oder sie muss innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen. Wenn das nicht der Fall ist, dann findet die Entlassung der Person aus dem Beamtenverhältnis statt. Außerdem kann eine Entlastung in Betracht kommen, wenn die Beamtinnen und Beamten die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes verlieren.

Eine Entlassung auf Verlangen ist im § 33 BBG geregelt. Die Beamtin/Der Beamte muss ihr/sein Verlangen auf Entlassung schriftlich der zuständigen Behörde ankündigen. Eine Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Allerdings kann die Entlassung so lange (maximal 3 Monate) aufgeschoben werden, bis die zu entlassende Person ihre verbleibenden Aufgaben vollständig erledigt hat.

§ 34 BBG regelt die Fälle für die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf Probe. Die Entlassung kann wegen eines Verhaltens, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch eine Kürzung der Dienstbezüge verursachen wird, stattfinden. Es ist möglich, dass die Personen ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Dafür sind §§ 21-29 des Bundesdisziplinargesetzes einschlägig. Weiterhin wird die Beamtin oder der Beamte auf Probe nach Nr. 2 des § 34 Abs. 1 BBG entlassen, wenn die Bewährung für die Ernennung auf Lebenszeit in der Probezeit gefehlt hat. Ferner können Beamtinnen und Beamten auf Probe wegen ihrer Dienstunfähigkeit oder der wesentlichen Änderungen der Beschäftigungsbehörde entlassen werden. Das letztere ist der Fall, wenn die Änderungen beim Aufbau der Beschäftigungsbehörde passieren oder die Behörde mit einer anderen Behörde verschmilzt und damit der Aufgabenbereich der Behörde geändert wird.

Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe sind gemäß § 35 BBG aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen, wenn ihre Probezeit abläuft oder ihr Beamtenverhältnis auf Lebenszeit endet. Eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder die Festsetzung einer dienstverkürzenden Disziplinarmaßnahme führt auch zu einer Entlassung, wie bei den Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit. Jedoch führt diese Entlassung nicht zur Entlassung der Person aus ihrem ursprünglichen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sie wird nur von ihrer Position in dem Amt mit leitender Funktion entlassen.

Politische Beamtinnen und Beamten auf Probe können jederzeit aus ihrem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden, § 36 BBG.

Verlust der Beamtenrechte

Das Beamtenverhältnis wird nach § 41 BBG (beziehungsweise § 24 BeamtStG) durch Verlust der Beamtenrechte beendet, wenn die Person im ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird oder wenn sie vorsätzlich eine Tat begeht, die die Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat oder Bestechlichkeit verletzt und dafür eine Mindeststrafe von sechs Monaten bekommt.